Erklärung zur Barrierefreiheit
Das Haus der Heimat des Landes Baden-Württemberg ist bemüht, seine Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Seite www.hdhbw.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Nicht vereinbar mit § 10 Absatz 1 L-BGG sind:
- Fehlende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache
- Vor 2024 eingestellte Bilder haben keine aussagekräftigen Alternativ-Texte
- PDFs sind nicht UA-konform und entsprechen nicht den Anforderungen der EN 301 549
- Verlinkungen zu externen Dokumenten oder Webseiten außerhalb dieses Internetauftritts können auf nicht barrierefreie Inhalte führen
3. Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 24.04.2024 erstellt. Sie wurde zuletzt am 21.05.2026 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangabe
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung unserer Seite www.hdhbw.de auffallen, die wir oben nicht benannt haben, wenden Sie sich gerne an uns:
Haus der Heimat des Landes Baden-Württemberg
Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Schloßstraße 92
70176 Stuttgart
E‐Mail: pressestelle@hdh.bwl.de
Telefon: 0711-669510
5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

